§ 1
Der Verschönerungsverein Bollenbach e.V. mit Sitz in Haslach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Erhaltung von Naturdenkmälern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anlage und Pflege vorhandener Wanderwege, des vom Verschönerungsverein erbauten Kinderwaldspielplatzes und Freizeitanlagen, Organisation und Durchführung von Wanderungen, Pflege des dörflichen Gemeinsinnes durch Förderung und Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Förderung und Unterstützung der Vereinsjugend.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Jedes Mitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist, ist stimmberechtigt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ferner verpflichtet sich jedes Mitglied, den von der Generalversammlung festgesetzten und beschlossenen Jahresbeitrag im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres zu entrichten.
Schüler, Auszubildende, sowie Wehrpflichtige während der Ableistung des Grundwehrdienstes werden auf Antrag vom Jahresbeitrag befreit.
§6
Jedes Mitglied hat das Recht,an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ebenfalls sind die Mitgtieder zur Benützung der Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins berechtigt. In Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht (1 Stimme), das nicht übertragen werden kann. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
§7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Die Vorstandschaft kann den Ausschluss eines Mitglieds in folgenden Fällen beschließen:
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Wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung ein Jahr im Rückstand liegt.
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Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl oder verstößt es trotz Verwarnung in erheblichem Maße gegen das Vereinsinteresse
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Wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss ist nach Anhören des Mitglieds geheim abzustimmen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb 14 Tagen Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8
Die Erledigung der Vereinsgeschäfte erfolgt:
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Durch die Vorstandschaft
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Durch die Generalversammlung.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer dem Wander- und Wegwart, dem Freizeit- und Naturschutzwart und bis zu 6 Beiräten.
§9
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die jährliche General- (Mitglieder) Versammlung innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres einzuberufen. Die Bekanntgabe des Termins hat eine Woche vorher in ortsüblicher Form zu erfolgen. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. In der Generalversammlung erstattet der 1. Vorsitzende einen Bericht über das verflossene Jahr. Anschließend wird der Schriftführer einen ausführlichen Jahresbericht über die zu Protokoll genommenen Sitzungen sowie die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr bekannt geben. Der Kassierer hat den Kassenbericht vorzulegen. Die Kasse selbst wird durch zwei Kassenprüfer geprüft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit 50 % der Mitglieder erzwungen werden. Dies kann jedoch nur durch eine Unterschriftensammlung geschehen. Sodann ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb 14 Tagen eine Versammlung einzuberufen. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins einzeln berechtigt.
§ 10
Die Neuwahl des Gesamtvorstandes findet alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Die Abstimmung kann per Akklamation durchgeführt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
§ 11
Satzungsänderungen können mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haslach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: März 2014